Kurzantwort: Die GEIG-Novelle tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie verschärft die Pflichten für Neubauten, für größere Renovierungen und — erstmals wirklich spürbar — für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Für bestehende Wohngebäude ohne Renovierung entsteht keine neue Pflicht. Wer ein Mehrfamilienhaus im Bestand verwaltet, muss durch das GEIG also nichts nachrüsten. Das ist die Antwort, die in den meisten Beiträgen zum Thema untergeht.
Worum es geht
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Die Novelle wurde im Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet; die neuen Vorgaben gelten ab dem 1. Januar 2027.
Bis dahin gilt das bisherige GEIG weiter. Das ist wichtig für die Planung: Projekte, die 2026 fertiggestellt werden, fallen noch unter die alten Schwellenwerte.
Wer muss was — die Übersicht
| Gebäude | Auslöser | Pflicht ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude | mehr als 3 Stellplätze | mind. 50 % der Stellplätze vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt |
| Neubau Nichtwohngebäude | mehr als 5 Stellplätze | 50 % vorverkabelt, übrige mit Leitungsinfrastruktur, 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Wohngebäude, größere Renovierung | mehr als 3 Stellplätze | Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur — ein fertiger Ladepunkt ist hier nicht generell vorgeschrieben |
| Nichtwohngebäude, größere Renovierung | mehr als 5 Stellplätze | wie Neubau Nichtwohngebäude |
| Bestand Nichtwohngebäude (ohne Renovierung) | mehr als 20 Stellplätze | 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur |
| Bestand Wohngebäude (ohne Renovierung) | — | keine Pflicht |
Eine „größere Renovierung” löst die Pflicht nur aus, wenn ohnehin am Parkplatz oder an dessen Elektroinfrastruktur gearbeitet wird. Wer eine Fassade dämmt, fällt nicht darunter.
Der dringende Fall: Bestands-Nichtwohngebäude
Das ist die einzige Kategorie mit einer harten Frist und ohne Bau-Auslöser. Wer ein Bürogebäude, ein Gewerbeobjekt oder ein gemischt genutztes Objekt mit mehr als 20 nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen im Bestand hält, muss bis zum 1. Januar 2027 liefern — auch ohne jede Renovierung.
Für Portfolios ist das die eigentliche Nachricht. Asset Manager und Verwaltungen mit gemischten Beständen haben in aller Regel Objekte in genau dieser Kategorie, und die Frist läuft, ohne dass ein Bauprojekt sie auslöst. Der erste sinnvolle Schritt ist deshalb kein Angebot, sondern eine Bestandsaufnahme: welche Objekte im Portfolio haben mehr als 20 Stellplätze, und sind sie Wohn- oder Nichtwohngebäude?
Der häufigste Irrtum: Bestands-Wohngebäude
Es kursiert die Lesart, das GEIG zwinge Eigentümer von Mehrfamilienhäusern zum Nachrüsten. Das stimmt nicht. Für ein bestehendes Wohngebäude, an dem nicht gebaut wird, entsteht keine Pflicht — weder zur Vorverkabelung noch zu einem Ladepunkt. Auch die europäische Gebäuderichtlinie bleibt an dieser Stelle bewusst zurückhaltend, obwohl der Bestand den größten Teil des Gebäudebestands ausmacht.
Für Verwaltungen und Eigentümer im Wohnbestand ist das eine Entlastung — und eine Klarstellung: Der Druck kommt hier nicht aus dem GEIG, sondern aus drei anderen Richtungen.
1. Der Rechtsanspruch der Bewohner. Seit der WEG-Reform haben Wohnungseigentümer nach § 20 WEG und Mieter nach § 554 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer Lademöglichkeit auf eigene Kosten. Das ist der Mechanismus, der im Bestand tatsächlich zu Anfragen führt — nicht das GEIG. Er kommt einzeln, unangekündigt und pro Stellplatz.
2. Die Kostenfalle Einzelanschluss. Genau daraus entsteht das teure Muster: Jede Einzelanfrage wird als eigenes Projekt gelöst, mit eigener Zuleitung, eigener Abrechnung und eigenem Anbieter. Nach fünf oder sechs Anfragen steht in der Tiefgarage ein Flickenteppich, der teurer war als eine geplante Grundinstallation und sich nicht mehr sauber betreiben lässt.
3. Die Förderung. Zuschüsse für Ladeinfrastruktur im Mehrparteienhaus machen die geplante Variante zusätzlich attraktiv — siehe Förderung für Laden im Mehrparteienhaus und die Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Antrag.
Wer im Wohnbestand handelt, tut das also nicht wegen einer Frist, sondern weil die geplante Lösung günstiger ist als die ungeplante. Das ist ein besseres Argument als eine Pflicht, die es nicht gibt.
Was „vorverkabelt” praktisch bedeutet
Der Kern der Novelle ist nicht der Ladepunkt, sondern die Leitungsinfrastruktur. Das Gesetz verlangt in den Neubau- und Renovierungsfällen überwiegend Vorbereitung, nicht Hardware: Leerrohre, Trassen und Zuleitungen, auf die später ein Ladepunkt aufgesetzt werden kann.
Das ist ökonomisch sinnvoll — und es ist genau der Punkt, an dem sich Projekte entscheiden. Die Elektrik einmal für die ganze Garage zu legen, während die Handwerker ohnehin vor Ort sind, ist deutlich günstiger, als später Stellplatz für Stellplatz nachzurüsten. Bei größeren Objekten liegen die Infrastrukturkosten pro Stellplatz häufig im Bereich 500 bis 2.000 €, bevor überhaupt eine Wallbox montiert ist — und der größte Einzelposten darin ist oft nicht der Strom, sondern das Datennetz zu jedem Stellplatz.
Diesen Posten kann man streichen. Wenn die Ladepunkte ihre Nutzer lokal per Bluetooth autorisieren und die Lastverteilung über ein eigenes Funknetz zwischen den Ladepunkten läuft, braucht kein Stellplatz eine Netzwerkleitung — und die Garage funktioniert auch ohne Mobilfunkempfang. Wie das technisch aussieht, steht in Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage — schlüsselfertig.
Intelligentes Laden wird Pflicht
Neu errichtete und ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden ermöglichen und dafür nicht-proprietäre, diskriminierungsfreie Kommunikationsprotokolle verwenden. Praktisch heißt das: Die Ladeleistung muss steuerbar sein, und die Steuerung darf nicht an ein geschlossenes System eines einzelnen Herstellers gebunden sein.
Für die Auswahl eines Systems ist das ein handfestes Kriterium — zusammen mit § 14a EnWG, der die Steuerbarkeit ohnehin bereits für den Netzanschluss verlangt.
Was Sie jetzt sinnvoll tun
- Portfolio sortieren. Wohn- oder Nichtwohngebäude, Stellplatzzahl, geplante Renovierungen. Nur daraus ergibt sich, welche Objekte überhaupt eine Frist haben.
- Bestands-Nichtwohngebäude über 20 Stellplätze priorisieren. Das ist die einzige Gruppe mit einem Datum ohne Bau-Auslöser.
- Anstehende Renovierungen nutzen. Wenn ohnehin am Parkplatz gearbeitet wird, ist die Vorverkabelung dort am günstigsten — und ab 2027 dann auch verpflichtend.
- Im Wohnbestand geplant statt reaktiv vorgehen. Nicht wegen des GEIG, sondern bevor die Einzelanfragen nach § 20 WEG / § 554 BGB den Flickenteppich erzeugen.
Häufige Fragen
Muss ich als Verwalter eines Mehrfamilienhauses im Bestand jetzt Ladepunkte nachrüsten? Nein. Für bestehende Wohngebäude ohne größere Renovierung entsteht durch die GEIG-Novelle keine Nachrüstpflicht.
Ab wann gilt die Novelle? Ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin gilt das bisherige GEIG mit den alten Schwellenwerten.
Mein Bürogebäude hat 25 Stellplätze und wird nicht renoviert. Betrifft mich das? Ja. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen fallen ab dem 1. Januar 2027 unter die Pflicht — ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für die Hälfte der Stellplätze.
Zählt eine Fassadensanierung als „größere Renovierung”? Für das GEIG ist entscheidend, ob am Parkplatz oder an dessen Elektroinfrastruktur gearbeitet wird. Maßnahmen ohne Bezug dazu lösen die Pflicht nicht aus.
Muss ich gleich Ladepunkte bauen oder reicht Vorbereitung? In den meisten Fällen verlangt das Gesetz Leitungsinfrastruktur beziehungsweise Vorverkabelung; ein tatsächlicher Ladepunkt ist im Neubau und bei bestehenden Nichtwohngebäuden gefordert, bei Wohngebäude-Renovierungen dagegen nicht generell.
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Stand: 15. August 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand der GEIG-Novelle nach der Verkündung im Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung eines konkreten Objekts ziehen Sie bitte den Gesetzestext und gegebenenfalls rechtlichen Rat heran.
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