Kurzantwort: Seit dem 15. April 2026 läuft das Bundesförderprogramm „Laden im Mehrparteienhaus” mit einem Gesamtvolumen von 500 Mio. Euro. Gefördert werden Ladepunkte in Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten — bis zu 2.000 € Zuschuss pro Stellplatz. Anträge laufen in drei parallelen Fördercalls (WEG, private Vermieter/KMU, große Wohnungsunternehmen). Einreichungsfrist: 10. November 2026 (allgemein) bzw. 15. Oktober 2026 (große Wohnungsunternehmen). Dieser Leitfaden fasst zusammen, was Hausverwaltungen, WEG-Verwalter und Immobilienbetreiber jetzt wissen und vorbereiten müssen — und was die Regierungsseite zur Förderung nicht erwähnt.
Das Programm in einem Satz
Der Bund fördert mit 500 Mio. Euro den Aufbau privater Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern — ausdrücklich im Bestand. Das Ziel ist, die eine Stelle zu erreichen, an der Elektromobilität in Deutschland bisher strukturell scheitert: das Laden dort, wo Menschen tatsächlich wohnen.
Offizielles Antragsportal und verbindliche Richtlinie: laden-im-mehrparteienhaus.de. Alle Angaben in diesem Leitfaden verweisen auf die Bekanntmachung der Bundesregierung vom 15. April 2026 und den Informationsstand des offiziellen Portals. Die verbindlichen Konditionen stehen in der Förderrichtlinie und im Antragsportal — nicht hier.
Wer ist antragsberechtigt?
Das Programm läuft in drei parallelen Fördercalls. Sie müssen sich für einen Call entscheiden und dort einen Antrag stellen — nicht für alle drei.
1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Klassische Eigentümergemeinschaften in Wohnanlagen. Antragsberechtigt ist die WEG als Gemeinschaft oder ihre Verwaltung in Vertretung.
2. KMU und private Vermieter Kleine und mittlere Unternehmen sowie private Eigentümer, die Wohnimmobilien zur Vermietung halten — z. B. private Vermieter einer Mehrfamilien-Immobilie oder eine Hausverwaltung, die ein überschaubares Portfolio für einzelne Eigentümer betreut.
3. Große Wohnungsunternehmen und Immobilienportfolios Institutionelle Eigentümer mit großen Wohnungsbeständen — Wohnungsbaugesellschaften, Asset Manager, REITs, Versorgungswerke. Dieser Call hat eine eigene, frühere Einreichungsfrist (siehe unten).
Gebäude-Anforderung für alle drei Calls: Das Gebäude muss drei oder mehr Wohneinheiten haben, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind. Reine Gewerbeimmobilien fallen nicht in dieses Programm — für diese gibt es andere Förderwege (Überblick auf unserer Förderungsseite).
Was wird gefördert — und in welcher Höhe?
Gefördert wird die Anschaffung und Errichtung privater Ladeinfrastruktur. Das umfasst laut Bundesregierung ausdrücklich auch den Netzanschluss und die nötigen Baumaßnahmen — also nicht nur die Wallbox am Ende der Leitung, sondern die gesamte Kette von der Unterverteilung bis zum Ladepunkt.
Der Zuschuss je Stellplatz richtet sich nach dem Ausbaustand:
| Ausstattung des Stellplatzes | Zuschuss (max.) |
|---|---|
| Vorverkabelung ohne Wallbox | 1.300 € |
| Vorverkabelung mit Wallbox | 1.500 € |
| Vorverkabelung + bidirektional-fähige Wallbox (V2X) | 2.000 € |
Die genauen Nachweispflichten — insbesondere was „bidirektional-fähig” technisch bedeutet (ISO 15118-20, VDE-AR-N-Konformität, Netzanschlussbedingungen für Rückspeisung) — sind in der Förderrichtlinie im Antragsportal festgelegt. Wer den 2.000-€-Satz ansetzen will, braucht Hardware, die das auch zertifiziert leistet.
Technische und bauliche Voraussetzungen
Die Bundesregierung nennt drei harte Eckwerte:
- Mindestens 6 Stellplätze pro Gebäude müssen im Antrag enthalten sein. Projekte mit fünf Stellplätzen fallen aus dem Raster.
- Mindestens 20 % aller vorhandenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden — nicht nur die, die Sie sofort aktivieren wollen. Wer heute 6 aktive Ladepunkte installiert, aber 60 Stellplätze hat, muss 12 davon vorverkabeln.
- Maximale Ladeleistung: 22 kW pro Ladepunkt. Das ist praxistauglich für Wohngebäude — Schnelllader fallen ohnehin nicht in dieses Programm.
Die 20-%-Vorverkabelungs-Regel ist der Punkt, an dem sich spreu und weizen trennen. Wer das Projekt nur als Nachrüstung einzelner Ladepunkte plant, wird die Förderung nicht erhalten. Wer es von Anfang an als Ausbau-Projekt der gesamten Stellplatzanlage plant — mit einem dimensionierten Hausanschluss, einer durchdachten Kabeltrassen-Führung und einem skalierbaren Lastmanagement — schon.
Fristen auf einen Blick
| Ereignis | Datum |
|---|---|
| Antragsstart (alle drei Calls) | 15. April 2026 |
| Einreichungsfrist: große Wohnungsunternehmen | 15. Oktober 2026 |
| Einreichungsfrist: WEGs, KMU/private Vermieter | 10. November 2026 |
Einreichung erfolgt ausschließlich über das Antragsportal unter laden-im-mehrparteienhaus.de/antragstellung. Nachreichungen nach der jeweiligen Frist sind in der Regel ausgeschlossen.
Wer zur zweiten Gruppe gehört — große institutionelle Bestandshalter — hat effektiv knapp sechs Monate, um Objekte zu identifizieren, WEG- oder Eigentümer-Beschlüsse einzuholen, Angebote einzuholen und Anträge zu stellen. Für ein WEG-Projekt mit jährlicher Versammlung ist das sportlich.
Unsicher, ob Ihr Objekt förderfähig ist? 30-Minuten-Förderfähigkeitscheck vereinbaren → Wir prüfen Anschlussleistung, Stellplatz-Anzahl und den passenden Antragsweg — kostenfrei, unverbindlich.
Was Sie als Hausverwaltung oder WEG jetzt vorbereiten sollten
Die Regierungsseite erklärt, was gefördert wird. Sie erklärt nicht, wie man einen Bestandsgebäude-Antrag in der real existierenden WEG-Wirklichkeit tatsächlich durchbringt. Das ist der Teil, an dem die meisten Projekte scheitern.
1. Bestandsaufnahme Hausanschluss und Stellplatzanlage
Bevor Sie mit Angeboten oder Anträgen beginnen: verstehen Sie Ihre Ausgangssituation. Wie hoch ist die bestehende Anschlussleistung? Wie ist die Tiefgarage elektrisch erschlossen — über eine zentrale Unterverteilung oder dezentral? Wie viele Stellplätze sind vorhanden, wem gehören sie (Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, vermietet), und wie ist die bauliche Situation (Kabeltrassen, Brandabschnitte)?
Diese Fragen muss in der Regel ein Elektroplaner oder ein spezialisierter Charge Point Operator beantworten. Ohne diese Grundlage wird der Antrag zur Nachfrage-Schleife.
2. WEG-Beschluss rechtzeitig vorbereiten
Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Errichtung von Ladeinfrastruktur. Die WEG kann nicht mehr grundsätzlich „Nein” sagen — sie entscheidet nur noch über das Wie. Gleichzeitig braucht die Umsetzung in Gemeinschaftsflächen einen ordentlichen Beschluss.
Praktisch heißt das: Tagesordnungspunkt auf die nächste ordentliche Versammlung setzen, Beschlussvorlage mit Kosten, Umfang und Förder-Szenario vorbereiten, Mehrheiten organisieren. Wer zwischen Antragsstart und Einreichungsfrist nur eine Eigentümerversammlung hat, muss den Punkt dort unterbringen — oder eine außerordentliche Versammlung einberufen.
3. Skalierbare Technik wählen
Die 20-%-Vorverkabelung ist eine Einladung, groß zu denken. Aber jede zusätzliche Kabelstrecke in einem Bestandsgebäude kostet Geld, das der Zuschuss nicht trägt. Die Frage ist nicht „wie viele Ladepunkte installieren wir heute?”, sondern „wie erschließen wir die gesamte Anlage heute so, dass jeder weitere Ladepunkt in den nächsten zehn Jahren zu vertretbaren Kosten nachrüstbar ist?”
Dafür braucht es drei Dinge: ein intelligentes Lastmanagement, das neu hinzukommende Ladepunkte automatisch einbindet. Eine Datenarchitektur, die auch dann funktioniert, wenn in der Tiefgarage kein Mobilfunk verfügbar ist (Hintergrund: Ladeinfrastruktur ohne Mobilfunk). Und eine Eichrechts-konforme Abrechnungslogik von Anfang an (Details), damit nicht später umgebaut werden muss.
4. Betriebskosten nach dem Zuschuss mitdenken
Der Zuschuss deckt die Investitionskosten — nicht den laufenden Betrieb. Wallboxen mit Mobilfunk-Anbindung verursachen pro Ladepunkt und Jahr zwischen 60 und 180 Euro laufende SIM- und Plattformkosten. Bei 20 Ladepunkten über zehn Jahre sind das bis zu 36.000 €, die der Zuschuss nicht kompensiert. Eine offline-fähige Architektur ohne SIM-Abhängigkeit spart diesen Posten komplett.
Genauso wichtig: Wer rechnet am Ende mit den Mietern ab? Wenn die Hausverwaltung diese Aufgabe nicht übernehmen will — und die wenigsten wollen — muss die Abrechnung zum Mieter direkt erfolgen. Das setzt Eichrecht-konforme Hardware und einen Betreiber im Hintergrund voraus.
5. Antragsunterlagen zusammenstellen
Welche Unterlagen im Detail verlangt werden, steht im Antragsportal. Üblich sind in solchen Bundesprogrammen: Eigentumsnachweis, Grundriss der Stellplatzanlage, technisches Konzept inkl. Lastmanagement, Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs, Nachweis der Antragsberechtigung (z. B. Protokoll des WEG-Beschlusses). Rechnen Sie mit mehreren Wochen Sammelzeit, besonders wenn der WEG-Beschluss noch aussteht.
Checkliste lieber delegieren als selbst abarbeiten? Projekt direkt besprechen → Wir übernehmen Standortanalyse, technisches Konzept und Kostenvoranschlag als fertige Vorlage für Ihre WEG-Versammlung.
Wie HeyCharge Sie begleitet
HeyCharge ist Charge Point Operator für Wohn- und Gewerbeimmobilien. Wir machen drei Dinge, die im Kontext dieser Förderung praktisch zählen:
Wir übernehmen die komplette Umsetzung als Full-Service-CPO. Planung, Installation, Anmeldung beim Netzbetreiber, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Mieter-Abrechnung — alles aus einer Hand. Sie bekommen ein Angebot, das Sie direkt in die WEG-Versammlung mitnehmen können. Details: HeyCharge-Betreibermodell.
Unsere Hardware ist förderkompatibel — und verursacht nach dem Zuschuss keine laufenden Mobilfunkkosten. Die patentierte SecureCharge-Technologie arbeitet offline am Ladepunkt; Authentifizierung, Abrechnung und Lastmanagement laufen ohne Internet an der Wallbox. In Tiefgaragen — dort wo Förderprojekte regelmäßig stattfinden — ist das der Unterschied zwischen „funktioniert” und „funktioniert nicht”.
Für WEGs, die selbst betreiben wollen, gibt es ein Self-Care-Paket. Wenn die Gemeinschaft den Betrieb in Eigenregie halten möchte, liefern wir Hardware, Abrechnungsplattform und Mieter-Onboarding als Paket — ohne dass ein externer CPO die Einnahmen aus der Abrechnung abschöpft. Details: WEG Self-Care.
Beide Modelle sind mit den Fördervoraussetzungen dieser Bundesrichtlinie kompatibel. Welches zu Ihrem Objekt passt, klären wir in einem 30-minütigen Erstgespräch — kostenfrei, unverbindlich.
Häufige Fragen
Zählen bereits installierte Wallboxen für den Antrag? Die Förderrichtlinie spricht von Anschaffung und Errichtung neuer Infrastruktur. Bestehende, bereits in Betrieb genommene Wallboxen sind in den meisten Bundesprogrammen nicht förderfähig. Die verbindliche Antwort steht in der Richtlinie im Antragsportal.
Können wir mehrere Gebäude in einem Antrag bündeln? Größere Bestandshalter im dritten Call (Wohnungsunternehmen) können in der Regel Portfolio-Anträge stellen. Für WEGs und KMU ist meist pro Gebäude ein Antrag vorgesehen. Konkrete Bündelungsregeln siehe Portal.
Gilt §554 BGB (Anspruch des Mieters auf Wallbox) parallel weiter? Ja. §554 BGB verpflichtet Vermieter, einer baulichen Veränderung zum Zweck des Ladens zuzustimmen. Die neue Bundesförderung ergänzt dieses individuelle Recht um einen gebäudeweiten Förderweg — sie ersetzt es nicht.
Was ist mit §14a EnWG — müssen geförderte Ladepunkte dimmbar sein? Alle neuen Ladeeinrichtungen über 4,2 kW in Deutschland müssen seit Januar 2024 netzbetreiberseitig steuerbar sein (§14a EnWG). Das gilt unabhängig von der Förderung für jede neue Wallbox über dieser Schwelle. Förderkonforme Hardware erfüllt das ohnehin.
Muss die Abrechnung Eichrecht-konform sein? Wenn Strom weiterverkauft wird — also die Mieter für den geladenen Strom bezahlen — ja. In Mehrparteienhäusern ist das fast immer der Fall. Wallboxen ohne MID-zertifizierte Zähler sind hier praktisch ausgeschlossen. Hintergrund: Eichrecht-konforme Abrechnung.
Kann HeyCharge die Antragstellung für uns übernehmen? Wir übernehmen die komplette technische und kaufmännische Vorbereitung — Standortanalyse, technisches Konzept, Kostenvoranschlag, Koordination mit dem Netzbetreiber. Der Antrag selbst muss vom Antragsberechtigten (Eigentümer, WEG, Verwaltung) gestellt werden; wir liefern die Unterlagen zu.
Was passiert, wenn die 500 Mio. Euro früher ausgeschöpft sind als das Fristende? Bei fristgebundenen Förderprogrammen ohne Windhund-Prinzip spielt das meist keine Rolle — es gibt ein Auswahlverfahren nach Frist. Ob dieses Programm einen Windhund-Anteil enthält, steht in der Richtlinie. Die Praxis in vergleichbaren Bundesprogrammen zeigt: wer früh einreicht, liegt selten schlechter als wer spät einreicht.
Fazit
Das Bundesförderprogramm „Laden im Mehrparteienhaus” ist das größte und am engsten zugeschnittene Förderinstrument, das es für Ladeinfrastruktur im Wohnbestand bisher gab. 500 Mio. Euro, bis zu 2.000 € pro Stellplatz, drei parallele Antragswege, ein Zeitfenster von rund sechs Monaten. Wer in diesem Fenster ein Projekt durchbringt, senkt seine Investitionskosten um 30-60 % — ohne etwas an der Wirtschaftlichkeit des laufenden Betriebs zu ändern.
Der Engpass sind nicht die Fördermittel. Der Engpass ist die organisatorische Vorbereitung: WEG-Beschlüsse, technische Konzepte, dimensionierter Hausanschluss, belastbare Kostenvoranschläge. Jede Woche, die Sie jetzt vor Antragstellung in die Vorbereitung investieren, ist eine Woche weniger Stress im Herbst.
Nächster Schritt:
Beratungstermin vereinbaren → (30 Minuten, kostenfrei, unverbindlich — wir klären, ob Ihr Objekt förderfähig ist und welcher Antragsweg passt)
Hinweis: Dieser Leitfaden fasst den Informationsstand vom 20. April 2026 zusammen. Verbindliche Konditionen, Fristen und Nachweispflichten stehen ausschließlich in der Förderrichtlinie und im offiziellen Antragsportal unter laden-im-mehrparteienhaus.de. Die Angaben hier stellen keine Rechts- oder Förderberatung dar.
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